Gültig ab 1. April 2025
1. Geltungsbereich
1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen in Form von Revisions- und Beratungsdienstleistungen sowie sonstigen Tätigkeiten der BCM Audit & Advisory AG (BCM) für ihre Kunden, soweit im Einzelfall nicht etwas
anderes zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist (insbesondere im Hinblick auf die Ausführung von gesetzlich vorgegebenen Prüfungstätigkeiten) oder von den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integraler Bestandteil des zwischen der BCM und dem Kunden geschlossenen Vertrags. Inhalt und Umfang eines Auftrages ergeben sich ausschliesslich aus den schriftlich oder mittels E-Mail bzw. vergleichbaren
Kommunikationsmitteln erstellten Angeboten und Auftragsbestätigungen.
2. Allgemeiner Inhalt des Vertrags
2.1 Gegenstand des Vertrags sind die im Einzelfall vereinbarten und von BCM auszuführenden Tätigkeiten und nicht die Garantie für den Eintritt bestimmter wirtschaftlicher oder sonstiger Folgen. Aus diesem Grunde kann die BCM ungeachtet der Überlassung
bestimmter Arbeitsergebnisse auch keine Erklärungen in Form von Erwartungen, Prognosen oder Empfehlungen im Sinne einer Garantie hinsichtlich des Eintritts entsprechender Umstände abgeben.
2.2 Terminangaben gelten als allgemeine Zielvorgaben, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindliche Zusicherungen vereinbart sind.
2.3 Revisionsberichte und dergleichen sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in gleicher Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Zwischenberichte
und vorläufige Arbeitsergebnisse, deren Entwurfscharakter ausdrücklich festgehalten wird oder sich aus den Umständen ergibt, können vom endgültigen Ergebnis erheblich abweichen und sind daher unverbindlich.
2.4 Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse unserer Leistungen sind wir nicht verantwortlich. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der BCM durch Gesetze, Verordnungen und Standesregeln des Treuhandverbandes inklusive der Revisionsaufsichtsbehörde
auferlegt werden.
2.5 Die BCM kann sich zur Erbringung ihrer Leistungen geeigneter Dritter bedienen.
2.6 Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhalts unterliegen einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Honorars.
3. Mitwirkung des Kunden
Der Kunde hat ohne besondere Aufforderung rechtzeitig alle Informationen und Unterlagen, die für eine ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen erforderlich sind der BCM zukommen zu lassen. Die BCM darf davon ausgehen, dass die überlassenen Unterlagen
und erteilten Informationen sowie erfolgten Anweisungen richtig und vollständig sind.
4. Informationsaustausch
4.1 Die Parteien verpflichten sich, Stillschweigen zu wahren über alle vertraulichen Informationen, von denen sie anlässlich oder in Zusammenhang mit der Entgegennahme oder Erbringung von Leistungen im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses
Kenntnis erlangen. Als vertraulich haben alle Daten über Tatsachen, Methoden und Kenntnisse zu gelten, die zumindest in ihrer konkreten Anwendung im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht allgemein bekannt oder nicht öffentlich
zugänglich sind. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Belange, soweit die jeweiligen Dritten einer gleichwertigen Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegen. Die
Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort. Die vorstehende Verpflichtung hindert die BCM nicht an der Ausführung von gleichen oder ähnlichen Aufträgen für andere Kunden unter Wahrung der
Verschwiegenheit.
4.2 Die Parteien können sich für ihre Kommunikation im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses elektronischer Medien wie Telefon und E-Mail bedienen. Bei der elektronischen Übermittlung können Daten aufgefangen, vernichtet, manipuliert oder
anderweitig nachteilig beeinflusst werden sowie aus anderen Gründen verloren gehen und verspätet oder unvollständig ankommen. Jede Partei hat daher in eigener Verantwortung angemessene Vorkehrungen zur Sicherstellung einer fehlerfreien Übermittlung
respektive Entgegennahme sowie die Erkennung von inhaltlich oder technisch mangelhaften Elementen zu treffen.
4.3 Die BCM kann die ihr zur Kenntnis gelangenden Informationen, insbesondere auch die personenbezogenen Daten der Kunden, IT-technisch verarbeiten respektive durch Dritte verarbeiten lassen. Dadurch werden die Informationen auch für Personen zugänglich,
die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- und Kontrollfunktionen wahrnehmen. Die BCM stellt sicher, dass die entsprechenden Personen ebenfalls der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit unterstehen.
4.4 Die Parteien sind sich einig, dass beide, die BCM sowie der Kunde, bei der Bearbeitung von Personendaten der Zweck und Mittel selbst festlegen und entsprechend als eigenständige Verantwortliche im datenschutzrechtlichen Sinne tätig sind. Anfragen
von betroffenen Personen oder von Behörden, die den Verantwortungsbereich der anderen Partei betreffen, werden an die andere Partei weitergeleitet. Die Parteien informieren einander unverzüglich über Sicherheitsverletzungen im Zusammenhang mit
Datenbearbeitungen, die erkennbar den Verantwortungsbereich der anderen Partei betreffen. Ist eine Partei zur Erfüllung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten darauf angewiesen, hat sie Anspruch auf zumutbare Unterstützung durch die andere Partei.
4.5 Der Kunde entbindet die bei der BCM angestellten Mitarbeiter von der Geheimhaltungspflicht gegenüber den übrigen bei der angestellten Mitarbeitenden, damit eine unternehmensinterne Kommunikation innerhalb von BCM uneingeschränkt möglich ist.
5. Datenschutz
Bezüglich Datenschutz verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung, welche auf der Homepage der BCM aufgeschaltet ist.
6. Schutz- und Nutzungsrechte
6.1 Sämtliche Rechte im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses angefertigten Unterlagen, Produkten oder sonstigen Arbeitsergebnissen sowie dem dabei entwickelten oder verwendeten Know-how stehen ungeachtet einer Zusammenarbeit zwischen der
BCM und dem Kunden ausschliesslich der BCM zu.
6.2 Die BCM räumt dem Kunden jeweils ein Nutzungsrecht an den ihm überlassenen Unterlagen ein, einschliesslich des jeweils zugehörigen Know-hows.
6.3 Der Kunde unterlässt es, die ihm von der BCM überlassenen Unterlagen, insbesondere der verbindlichen Berichterstattung, abzuändern. Gleiches gilt für Produkte und sonstige Arbeitsergebnisse, soweit deren Zweck nicht gerade in einer weiteren Bearbeitung
durch den Kunden besteht.
6.4 Ein Hinweis auf die bestehende Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, insbesondere im Rahmen der Werbung oder als Referenz, ist nur bei gegenseitigem Einverständnis beider Parteien gestattet.
7. Honorar und Auslagen
7.1 Die BCM legt ihre Honorare auf Basis der Stundenansätze gemäss Funktionsstufe und Schwierigkeitsgrad fest. Die kleinste verrechenbare Zeiteinheit beträgt 15 Minuten, wobei pro angefangene 15 Minuten diese voll abgerechnet werden (Abrechnung im
Viertelstundentakt).
7.2 Spesen und sonstige Auslagen (z.B. für Kopien, Porti) sind im Honorar nicht inbegriffen und werden dem Kunden zu den effektiven Kosten bzw. branchenüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt, sofern in der Auftragsbestätigung nicht abweichend vereinbart.
Bedient sich die BCM zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter, verpflichtet sich der Kunde, auf Verlangen, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen dieser Dritten direkt zu begleichen und BCM von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen.
7.3 Kostenvoranschläge beruhen auf Schätzungen des Umfangs der notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten und werden auf der Grundlage der vom Kunden angegebenen Daten erstellt. Daher sind sie für die endgültige Berechnung des Honorars nicht verbindlich.
Kostenvoranschläge und sonstige Angaben von Honoraren oder Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
7.4 Die BCM kann angemessene Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie einzelne oder regelmässige Zwischenrechnungen für bereits erbrachte Tätigkeiten und Auslagen stellen. Im Falle der Anforderung eines Vorschusses oder der Stellung einer
Zwischenrechnung kann sie die Erbringung weiterer Tätigkeiten von der vollständigen Zahlung der geltend gemachten Beträge abhängig machen.
7.5 Honorarrechnungen und Abrechnungen von Auslagen sind innerhalb von 20 Tagen auf das von BCM angegebene Konto zu zahlen.
8. Risiko & Haftung
Die BCM übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Kunden aus.
Die BCM steht für eine sorgfältige Auftragserfüllung unter Beachtung der Vorgaben des Berufsstandes ein. Die BCM haftet nur für eine absichtliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Verpflichtungen. Das festgelegte Honorar ist zu mindern, wenn die
BCM den Auftrag unsorgfältig ausgeführt hat.
9. Gewährleistung
Wurde die Herstellung eines Werks im Sinne von Art. 363 OR vereinbart, hat der Kunde Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel durch die BCM. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde Minderung oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Soweit darüber
hinaus Schadenersatzansprüche bestehen, gilt Ziffer 8.
10. Auflösung des Vertrags und deren Folgen
10.1 Der Vertrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich mit sofortiger Wirkung oder auf den Ablauf eines bestimmten Datums ordentlich gekündigt werden.
10.2 Bei der ordentlichen Kündigung des Vertrags hat der Kunde die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen auf der Basis des effektiven Stundenaufwands und der jeweils geltenden Stundenansätze zuzüglich der angefallenen Auslagen
zu bezahlen. Zudem ist die BCM vom Kunden völlig schadlos zu halten.
11. Allgemeines
11.1 Dieser Vertrag untersteht schweizerischem Recht.
11.2 Ausschliesslich zuständig für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Ort des Hauptsitzes der BCM zuständige Gericht, soweit nicht ein anderes Gericht aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften ausschliesslich zuständig
ist.
Zug, 1. April 2025