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Services v1

Prüfung von besonderen Vorgängen

In den verschiedenen Unternehmenszyklen von der Gründung bis zur Fusion oder Liquidation können gesetzlich vorgeschriebene oder freiwillige Spezialprüfungen im Auftragsverhältnis erforderlich werden.

Ob es sich um Gründungs- und Kapitalerhöhungsprüfungen, Kapitalherabsetzungen, Liquidationen oder komplexe Umstrukturierungen nach dem Fusionsgesetz handelt – wir stehen Ihnen mit unserem umfassenden Erfahrungsschatz und unserem Fachwissen zur Seite.

Darüber hinaus führen wir auch spezielle Prüfungen bei Sitzverlegungen, Aufwertungen und Zwischenbilanzen durch und unterstützen Sie bei der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

Gründungs-, Umwandlungs- und Kapitalerhöhungsprüfungen

Bei der qualifizierten Gründung wird ein Revisor benötigt, um zu bestätigen, dass die in die Gesellschaft eingebrachten Mittel werthaltig sind. Häufig ist dies auch der Fall, wenn Sie Ihre Firma vergrössern und zum Beispiel eine Einzelfirma in eine GmbH oder die GmbH in eine Aktiengesellschaft umwandeln. Gleiches gilt bei einer qualifizierten Kapitalerhöhung, insbesondere bei Sacheinlagen und der Liberierung durch Verrechnung.

  • Qualifizierte Gründungen oder Kapitalerhöhungen mittels
  • Sacheinlage
  • Liberierung durch Verrechnung
  • Umwandlung von Eigenkapital
  • Nachträgliche Liberierung
  • Besondere Vorteile bei der Gründung oder Kapitalerhöhung
  • Ordentliche und bedingte Kapitalerhöhungen

Prüfungen nach dem Fusionsgesetz

Wir bieten umfassende Prüfungsdienstleistungen im Rahmen des Fusionsgesetzes, einschliesslich Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und Vermögensübertragungen.

  • Fusion
  • Spaltung
  • Umwandlung
  • Vermögensübertragung

Andere Spezialprüfungen

Prüfung zur Sitzverlegung in die Schweiz
Prüfung zur Sitzverlegung einer Schweizer Gesellschaft ins Ausland
Prüfung bei Aufwertung zur Beseitigung einer Unterbilanz
Prüfung einer Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten
Prüfung von Nicht-Finanzinformationen

Sonderprüfung

Wir führen Sonderprüfungen nach Aktienrecht gemäss Art. 697 OR durch, um sicherzustellen, dass alle Aktionärsrechte gewahrt und potenzielle Missstände aufgedeckt werden.

Eingeschränkte Revision

Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Durchführung einer ordentlichen Revision nicht erfüllen, jedoch mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt haben, haben sich eingeschränkt prüfen zu lassen.

Die eingeschränkte Revision ist eine schweizerische Sonderregelung für die Prüfung von kleinen und mittelständischen Unternehmen, bei der Umfang und Tiefe der Prüfungshandlungen deutlich geringer sind als bei der ordentlichen Revision.

Die Prüfung bei einer eingeschränkten Revision beschränkt sich im Wesentlichen auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen.

Im Gegensatz zur ordentlichen Revision sind Prüfungshandlungen zur Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems, Inventurbeobachtungen und Einforderungen von Drittbestätigungen nicht Gegenstand der eingeschränkten Revision.

Aufgaben im Rahmen einer eingeschränkten Revision

Bei einer eingeschränkten Revision prüft die Revisionsstelle gem. Art. 729a Abs. 1 OR, ob:

die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht.

Nach der Beendigung der eingeschränkten Revision erstatten wir der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Der Bericht enthält:

einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision
eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden
Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung.

Bei der Berichterstattung im Rahmen der eingeschränkten Revision gibt die Revisionsstelle, im Gegensatz zur ordentlichen Revision, keine Empfehlung zur Genehmigung oder Rückweisung der Jahresrechnung ab.

Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit, Kapitalverlust und Überschuldung

Im Zuge der Aktienrechtsrevision wurden per 1. Januar 2023 die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere in Bezug auf die Handlungspflichten der Verwaltungsräte, der Revisionsstelle oder des zugelassenen Revisors bzw. der zugelassenen Revisorin in Fällen drohender Zahlungsunfähigkeit und Vorliegen eines Kapitalverlusts oder einer Überschuldung der Gesellschaft geändert. Daraus resultieren sowohl für die Revisionsstelle als auch für den Verwaltungsrat Handlungspflichten.

Kapitalverlust

Zeigt die letzte Jahresrechnung einen Kapitalverlust, hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Beseitigung des Kapitalverlusts zu ergreifen. Falls erforderlich, trifft er weitere Sanierungsmassnahmen oder beantragt der Generalversammlung solche, soweit sie in deren Zuständigkeit fallen (Art. 725a Abs. 1 OR).

Art. 725a Abs. 2 OR sieht zudem vor, dass bei Vorliegen eines Kapitalverlusts die Gesellschaften, welche keine Revisionsstelle (Opting-out) haben, die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision unterziehen müssen.

In diesem Fall erfolgt die eingeschränkte Revision im Auftragsverhältnis, wobei sich der Auftrag auf die Prüfung der Jahresrechnung beschränkt. Jegliche Anträge an die Generalversammlung, zum Beispiel zur Verrechnung des Bilanzverlusts oder zur Verwendung von Reserven, unterliegen nicht dieser Prüfung.

Auf eine Prüfung kann nur dann verzichtet werden, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung einreicht.

Überschuldung

Schon der begründete Verdacht einer Überschuldung löst die Handlungspflichten des Verwaltungsrats aus.

Auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten kann verzichtet werden, wenn die Annahme der Unternehmensfortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist.

Der Verwaltungsrat hat die Zwischenabschlüsse durch die Revisionsstelle oder, wenn eine solche fehlt, durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen. Die Wahl des Revisors erfolgt durch den Verwaltungsrat.

Liegt eine Überschuldung im Sinne von Art. 725b OR vor, ist auch der Tatbestand eines Kapitalverlusts nach Art. 725a Abs. 1 OR weiterhin erfüllt, d.h. die Jahresrechnung muss durch einen zugelassenen Revisor geprüft werden.

Dies gilt so lange bis kein Kapitalverlust mehr vorliegt. Dies ist auch der Fall, wenn die Überschuldung durch Rangrücktritte gedeckt ist.

Die Wirkung des Rangrücktritts erstreckt sich einzig darauf, dass die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben kann. Die Prüfung der Jahresrechnung ist weiterhin verpflichtend.

Bei Nichtbeachtung der Handlungspflichten kann die Genehmigung der Jahresrechnung durch die Generalversammlung nichtig sein, oder es können sich für den Verwaltungsrat sogar Haftungsfälle ergeben.

Kapitalherabsetzungsprüfungen

Bei der Kapitalherabsetzung prüfen wir, ob alle rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden und somit der Schutz der Gläubiger gewährleistet wird. Die Kapitalherabsetzung bedeutet eine Verminderung der Gläubigersicherheit infolge Abnahme des Haftungssubstrats (Aktien- oder Gesellschaftskapital) und hat, wenn es nicht um die Vernichtung von eigenen Aktien oder die Verrechnung eines Bilanzverlustes geht, hauptsächlich den Zweck eine Überkapitalisierung zu beseitigen.

  • Kapitalherabsetzung mit Mittelfreigabe an die Anteilseigner/innen
  • Kapitalherabsetzung ohne Mittelfreigabe (meist im Rahmen von Sanierungen)

Liquidationsprüfungen

Gemäss Art. 745 Abs. 2 OR darf die Verteilung des Vermögens einer in Liquidation stehenden Gesellschaft frühestens nach Ablauf eines Jahres vollzogen werden. Eine Ausnahme regelt Art. 745 Abs. 3 OR. Bestätigt ein zugelassener Revisionsexperte in seiner Prüfungsbestätigung, dass die Schulden getilgt sind und nach den Umständen angenommen werden kann, dass keine Interessen Dritter gefährdet werden, darf eine Verteilung bereits nach Ablauf von drei Monaten erfolgen.

  • Prüfung von Liquidations-Eröffnungsbilanz, -Zwischenbilanz und -Schlussbilanz
  • Prüfung zur vorzeitigen Verteilung des Vermögens bei Auflösung

Ordentliche Revision

Ab einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung unterliegen Schweizer Firmen unabhängig von ihrer Rechtsform der ordentlichen Revision. Als zugelassene Revisionsexperten sind wir bei der Revisionsaufsichtsbehörde registriert und freuen uns, Ihnen eine entsprechende Offerte unterbreiten zu dürfen.

Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften als auch Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt von der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Organisation ab. Diese Faktoren bestimmen, ob ein Unternehmen der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision unterliegt.
Unternehmen sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Art. 727 OR):

  •  Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  •  Umsatz: CHF 40 Millionen
  •  Vollzeitstellen: 250

Darüber hinaus unterliegen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall der ordentlichen Revision.

Ebenso muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn:

  • Aktionäre, die zusammen mindesten 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
  • Statuten einer Gesellschaft eine ordentliche Revision vorsehen.
  • Die Generalversammlung beschliesst, die Jahresrechnung ordentlich prüfen zu lassen.

Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder sind ganz von der Revisionspflicht befreit.

Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle verpflichtet.

Aufgaben im Rahmen einer ordentlichen Revision

Bei einer ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle gem. Art. 728a Abs. 1 OR, ob:

  • die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen
  • der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
  • ein internes Kontrollsystem existiert.

Bei der ordentlichen Revision werden unter Berücksichtigung der Risikostruktur des Unternehmens, vertiefte Prüfungshandlungen durchgeführt. Diese beinhalten zum Beispiel:

  • die Prüfung des Risikos dolosen Handlungen und Gesetzesverstössen
  • das Einholen von Drittbestätigungen bei Banken, Rechtsanwälten, Gläubigern und Schuldnern
  • die Beobachtung der Inventur
  • Detailprüfungen von Transaktionen
  • die Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems

Nach der Beendigung der ordentlichen Revision erstatten wir dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit den Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung.

Der Generalversammlung erstatten wir einen sogenannten zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

  • eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
  • Angaben zur Unabhängigkeit
  • Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung
  • eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.

Reviews und Spezialprüfungen

Sie benötigen eine prüferische Durchsicht (Review), planen eine Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, eine Sacheinlageprüfung oder eine vorzeitige Liquidation? Gerne stehen wir mit unserem Knowhow jederzeit zur Verfügung.

Im Schweizer Gesellschaftsrecht bestehen zahlreiche Spezialprüfungen im Kontext des Kapital- und Gläubigerschutzes, so bspw. Prüfungen bei Gründungen mittels Sacheinlagen, Prüfungen bei Kapitalveränderungen (Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen) oder Prüfungen nach Fusionsgesetz.

Gesetzliche Spezialprüfungen dienen vorwiegend dem Gläubigerschutz. Entsprechend fokussieren gesetzliche Spezialprüfungen vor allem auf Struktur- und Kapitalveränderungen von juristischen Personen.

Im Auftragsverhältnis, d.h. ausserhalb gesetzlicher Anordnung, werden regelmässig Prüfungen von Kontroll- und Risikomanagementsystemen oder auch Einhalteprüfungen bzgl. Organisationsreglementen benötigt. Ebenfalls im Auftragsrecht durchgeführt werden Erstellungsaufträge für Finanzinformationen, Budgets und Mehrjahresvergleiche.

Betriebswirtschaftliche Prüfungen sowie Reviews ausserhalb der Abschlussprüfung gewinnen aufgrund steigender Informationsbedürfnisse seitens verschiedenster Anspruchs- und Interessengruppen zunehmend an Bedeutung.

Prüfung von Nachhaltigkeitsinformation und -berichten

Nachhaltigkeitsberichte gewinnen immer mehr an Bedeutung. Auch für Unternehmen, die aufgrund ihrer Grösse keine Nachhaltigkeitsberichte veröffentlichen müssen, wächst die Erwartungshaltung der verschiedenen Stakeholdergruppen Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen. Hierbei fordern vor allem Eigentümer und Kunden im Rahmen der Qualitätssicherung ihrer Lieferkette Informationen zu Umwelt- und Sozialbelangen sowie zur Unternehmensführung ein.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat in der Schweiz in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Waren es bisher vor allem Publikumsgesellschaften, die nebst der herkömmlichen finanziellen Berichterstattung auch über nichtfinanzielle Belange berichteten, ist davon auszugehen, dass die Thematik in Zukunft immer mehr auch für KMU relevant werden wird.

Immer mehr Unternehmen machen ihr verantwortungsvolles Handeln in ihrer Berichterstattung transparent und veröffentlichen einen Nachhaltigkeitsbericht. Während ab dem Geschäftsjahr 2023 insbesondere grössere Publikumsgesellschaften in der Schweiz von Gesetzes wegen einer Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange unterliegen, sind KMU in der Schweiz von dieser neuen Regelung generell ausgenommen.

Mit der voranschreitenden Regulation der Nachhaltigkeitsberichterstattung im In- und Ausland werden auch zunehmend Schweizer KMU dem Trend zu einer vermehrten Offenlegung nichtfinanzieller Themen folgen und über Nachhaltigkeitsthemen berichten.

Unternehmensberatung

In einer dynamischen und zunehmend komplexen Wirtschaftswelt sind professionelle Beratungsdienstleistungen ein unverzichtbares Instrument für Unternehmen, die sich nachhaltig entwickeln möchten. Sie helfen dabei, Risiken zu minimieren, Chancen zu maximieren und sich auf zukünftige Herausforderungen vorzubereiten.

Unsere Beratungsdienstleistungen umfassen eine Vielzahl an spezialisierten Angeboten, die darauf abzielen, Sie bei der Bewältigung von Herausforderungen, der Optimierung ihrer Geschäftsprozesse und der Entwicklung von nachhaltigen Strategien zu unterstützen.

Wir bieten Ihnen einen umfassenden Beratungsansatz aus:

• Strategieberatung
• Prozessoptimierung
• Finanz- und Liquiditätsberatung
• Change-Management

Vorteile wirtschaftlicher Beratungsdienstleistungen

  • Expertise und Erfahrung
    Unsere experten bringen spezialisierte Kenntnisse und branchenspezifisches Know-how mit, das Unternehmen oft intern nicht in diesem Umfang verfügbar haben.
  • Objektivität
    Ein externer Blick hilft, Herausforderungen und Probleme unvoreingenommen zu analysieren.
  • Massgeschneiderte Lösungen
    Wir bieten Ihnen individuelle Ansätze, die auf die spezifischen Bedürfnisse und Ziele Ihrer Organisation abgestimmt sind.