Ab einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung unterliegen Schweizer Firmen unabhängig von ihrer Rechtsform der ordentlichen Revision. Als zugelassene Revisionsexperten sind wir bei der Revisionsaufsichtsbehörde registriert und freuen uns, Ihnen eine entsprechende Offerte unterbreiten zu dürfen.
Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften als auch Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt von der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Organisation ab. Diese Faktoren bestimmen, ob ein Unternehmen der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision unterliegt.
Unternehmen sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Art. 727 OR):
- Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
- Umsatz: CHF 40 Millionen
- Vollzeitstellen: 250
Darüber hinaus unterliegen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall der ordentlichen Revision.
Ebenso muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn:
- Aktionäre, die zusammen mindesten 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
- Statuten einer Gesellschaft eine ordentliche Revision vorsehen.
- Die Generalversammlung beschliesst, die Jahresrechnung ordentlich prüfen zu lassen.
Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder sind ganz von der Revisionspflicht befreit.
Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle verpflichtet.