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Ordentliche Revision

Ordentliche Revision

Ab einer bestimmten wirtschaftlichen Bedeutung unterliegen Schweizer Firmen unabhängig von ihrer Rechtsform der ordentlichen Revision. Als zugelassene Revisionsexperten sind wir bei der Revisionsaufsichtsbehörde registriert und freuen uns, Ihnen eine entsprechende Offerte unterbreiten zu dürfen.

Dem Revisionsrecht unterliegen sowohl Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften als auch Kommanditaktiengesellschaften, Vereine und Stiftungen. Die Art der Revision hängt von der Grösse und der wirtschaftlichen Bedeutung der Organisation ab. Diese Faktoren bestimmen, ob ein Unternehmen der ordentlichen oder der eingeschränkten Revision unterliegt.
Unternehmen sind zur Durchführung einer ordentlichen Revision verpflichtet, wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Schwellenwerte überschreiten (Art. 727 OR):

  •  Bilanzsumme: CHF 20 Millionen
  •  Umsatz: CHF 40 Millionen
  •  Vollzeitstellen: 250

Darüber hinaus unterliegen Publikumsgesellschaften und Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auf jeden Fall der ordentlichen Revision.

Ebenso muss eine Gesellschaft eine ordentliche Revision durchführen, wenn:

  • Aktionäre, die zusammen mindesten 10% des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.
  • Statuten einer Gesellschaft eine ordentliche Revision vorsehen.
  • Die Generalversammlung beschliesst, die Jahresrechnung ordentlich prüfen zu lassen.

Unternehmen, welche diese Kriterien nicht erfüllen, unterliegen der eingeschränkten Revision oder sind ganz von der Revisionspflicht befreit.

Einzelfirmen und Personengesellschaften (Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) sind nicht zur Prüfung durch eine externe Revisionsstelle verpflichtet.

Aufgaben im Rahmen einer ordentlichen Revision

Bei einer ordentlichen Revision prüft die Revisionsstelle gem. Art. 728a Abs. 1 OR, ob:

  • die Jahresrechnung und gegebenenfalls die Konzernrechnung den gesetzlichen Vorschriften, Statuten und dem gewählten Regelwerk entsprechen
  • der Antrag des Verwaltungsrates an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht
  • ein internes Kontrollsystem existiert.

Bei der ordentlichen Revision werden unter Berücksichtigung der Risikostruktur des Unternehmens, vertiefte Prüfungshandlungen durchgeführt. Diese beinhalten zum Beispiel:

  • die Prüfung des Risikos dolosen Handlungen und Gesetzesverstössen
  • das Einholen von Drittbestätigungen bei Banken, Rechtsanwälten, Gläubigern und Schuldnern
  • die Beobachtung der Inventur
  • Detailprüfungen von Transaktionen
  • die Prüfung der Existenz des internen Kontrollsystems

Nach der Beendigung der ordentlichen Revision erstatten wir dem Verwaltungsrat einen umfassenden Bericht mit den Feststellungen über die Rechnungslegung, das interne Kontrollsystem sowie die Durchführung und das Ergebnis der Prüfung.

Der Generalversammlung erstatten wir einen sogenannten zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht enthält:

  • eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung
  • Angaben zur Unabhängigkeit
  • Angaben zu der Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung
  • eine Empfehlung, ob die Jahresrechnung und die Konzernrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen ist.